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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
 
  1. Unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten spätestens mit erster Entgegennahme von Ware als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Abnehmer unter Hinweis auf eigene Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.
  2. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns getroffen werden. Mündliche Abreden, Änderungen oder Ergänzungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam
II. Angebote und Vertragsabschlüsse
 
  1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen werden erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich oder in anderer geeigneter Weise (z.B. Telefax, signierte E-Mail) bestätigt werden, Dies gilt erst recht für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden
  2. Größe, Maße, Abbildungen und Gewichte und sonstige Eigenschaften, insbesondere auch Farben und Oberflächen sind nur dann als verbindlich vereinbart, wenn wir dies ausdrücklich und gesondert schriftlich bestätigt haben.
 
III. Preise
 
  1. Es gelten die Verkaufspreise, die in unseren Verkaufsunterlagen festgelegt sind. Mit jeder neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Preislisten ihre Gültigkeit. Außendienstmitarbeiter sind berechtigt, abweichende Preise als Kaufantrag des Abnehmers aufzunehmen. Von der Preisliste abweichende Preise werden erst verbindlich, wenn diese durch schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt sind oder geliefert wurden, ohne dem Preisangebot zu widersprechen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind die in Angeboten unterbreiteten Preise auch 30 Tage ab deren Datum verbindlich. Maßgeblich für Verträge sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich wenn nicht anders vereinbart, ab Lager.
 
IV. Lieferung und Leistungszeiten
 
  1. Liefertermine oder -fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Jede Vereinbarung über Liefertermine bedarf der Schriftform
  2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns nicht zuzurechnen sind, insbesondere Lieferverzögerungen bei unseren Lieferanten, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind von uns nicht zu vertreten und zwar auch dann, wenn verbindlich vereinbarte Liefertermine vereinbart worden sind. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen noch nicht erfüllter Vertragsteile ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate, sind unsere Abnehmer berechtigt, hinsichtlich noch nicht erfüllter Vertragsteile vom Vertrag zurückzutreten, vorausgesetzt, sie haben uns schriftlich eine angemessener Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt. Verlängert sich die Lieferzeit oder sind wir von der Verpflichtung zur Lieferung frei geworden, können Abnehmer daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf werden wir uns nur berufen, wenn wir dies Abnehmern bei Eintritt solcher Umstände unverzüglich mitgeteilt haben. Bei Vorkasse werden wir Vorauszahlungen umgehend erstatten, wenn die Unmöglichkeit der Lieferung endgültig fest steht.
  4. Geraten wir bei verbindlich zugesagten Fristen und Terminen mit der Lieferung in Verzug, haben Abnehmer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5 ‰ für je zehn Werktage des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungsendwertes der vom Verzug betroffenen (gegebenenfalls auch Teil-) Lieferung und Leistung. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von uns.
  5. Wir sind jederzeit zu Teillieferung und Teilleistung berechtigt.
 
V. Gefahrübergang
 
  1. Die Gefahr geht auf Abnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Soweit der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an diese auf unsere Abnehmer über.
 
VI. Mängel und Mangelgewährleistung
 
  1. Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte richtet sich nach dem Gesetz. Soweit es sich um Gebrauchtartikel oder Problemware handelt, die auch als solche im Auftrag und Rechnung gekennzeichnet sind, vereinbaren wir eine Frist von sechs Monaten.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang, spätestens jedoch mit Eingang der Ware beim Abnehmer.
  3. Abnehmer unterliegen § 377 HGB und müssen uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich aufgeben. Soweit Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind sie unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mangelhafte Liefergegenstände werden von Abnehmern auf eigene Kosten an uns zurück versandt. Erfolgt die Mangelrüge zu Recht, erstatten wir die durch übliche Versendung mit einem zuverlässigen Transportunternehmen entstehenden Kosten.
  4. Ein Verstoß gegen die vorstehende Vereinbarung schließt alle Gewährleistungsansprüche aus.
  5. Im Falle einer Mitteilung, dass einzelne Produkte nicht dem Vereinbarten entsprechen oder sonst von uns ein Mangel festgestellt bzw. anerkannt wird, ist vereinbart, dass wir nach unserer Wahl das Recht haben, entweder die mangelbehaftete Ware gegen Gutschrift zurück zu nehmen oder Zug um Zug gegen frachtfreie Rückgabe der mangelhaften Ware Ersatzlieferung(en) in gleicher Menge, mittlerer Art und Güte ebenfalls frachtfrei vorzunehmen.
  6. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu. Die Abtretung solcher Ansprüche an Dritte ist ausgeschlossen.
  7. Wir stehen jedem Abnehmer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der von uns gelieferten Erzeugnisse zur Verfügung. Haftung hierfür übernehmen wir nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und geleistet wurde.
  8. Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung für die von uns verkauften Waren abschließend und schließen weitergehende Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, solche hätten bei grobem Verschulden eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zur Folge. Dieser Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Schadensersatzansprüche aus Zusicherung bestimmter Eigenschaften, soweit diese meine Abnehmer gegen das Risiko von Schäden für Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit oder Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Dreifache des Kaufpreises begrenzt. Im Übrigen haften wir nur dann, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voran stehenden Satz. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach dem obigen Absatz dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen.
  9. Alle Gewährleistungsansprüche für Sachmängel sind von vorneherein auf Nachlieferung mangelfreier Ware und bei Unmöglichkeit solcher Nachlieferung auf Gutschrift beschränkt, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
 
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Salden aus Kontokorrent und laufender Geschäftsbeziehung), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen Abnehmer jetzt oder künftig zustehen, werden wir wie folgt abgesichert:
    1. Sämtliche gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Weiterveräußerung ist zulässig, Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig.
    2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderung aus Kontokorrent) sind jetzt bzw. mit erstem Vertragsabschluss sicherungshalber vollen Umfangs an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als Ware weiterverarbeitet ist. Wir sind widerruflich bevollmächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für uns und für Rechnung des Abnehmers im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf insoweit ist nur möglich, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
  2. Bei Zugriffen Dritter auf meine Vorbehaltsware sind Abnehmer verpflichtet, sofort auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wobei sie auch verpflichtet sind, anzugeben, weicher Dritter auf welche Weise auf die Vorbehaltsware zugegriffen hat.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung von Herausgabeansprüchen des Abnehmers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  4. Wir werden auf die vorstehend vereinbarten Sicherheiten jederzeit dann und so weit verzichten, wenn ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 25 vom Hundert übersteigt.
 
VIII Zahlung und Fristen
 
  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort fällig. Skontierung bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Auch bei Vorkasse gewähren wir Skonto nur im Rahmen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  2. Alle Kosten des Zahlungsverkehrs gehen stets zu Lasten des Abnehmers.
  3. Gerät der Abnehmer mit Zahlungspflichten in Verzug, werden Lastschriften nicht eingelöst, Schecks oder Wechsel auf Vorlage nicht bezahlt oder erfolgen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, können wir für künftige Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Für bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen werden in diesem Falle sämtliche, auch eventuell gestundete Forderungen sofort fällig.
  4. Ergänzend zu § 353 HGB vereinbaren wir mit allen Abnehmern, dass Verzug spätestens gemäß § 286 Absatz III BGB eintritt und Verzugszinsen –vorbehaltlich höheren Schadens zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes Sinne von § 288 Absatz 2 BGB berechnet werden.
  5. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist mit Ausnahme der Rechte aus § 369 HGB ausdrücklich ausgeschlossen. Mit anderen als rechtskräftig festgestellten Forderungen kann gegen unsere Forderungen nicht aufgerechnet werden.
 
IX Gerichtsstand und Erfüllungsort
 
  1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Aschaffenburg.
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